Satzung des Arbeitskreises
§ 1 (Name, Sitz, Eintragung)
Der „Arbeitskreis Militär und Gesellschaft in der Frühen Neuzeit“ ist ein eingetragener Verein mit Sitz und Gerichtsstand in Potsdam.
§ 2 (Zweck)
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der alleinige Zweck des Vereins ist Forschung zu betreiben und anzuregen, die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Militärgeschichte und Herausgabe eines Rundbriefes. Dieser Zweck wird verwirklicht durch Kolloquien und Tagungen, auf denen die Mitglieder des Vereins als Forscher und der Verein selbst die erzielten Forschungsergebnisse einbringen.
(3) Der ,,Arbeitskreis“ ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des ,,Arbeitskreises“ dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des ,,Arbeitskreises“. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des ,,Arbeitskreises“ fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
§ 3 (Erwerb der Mitgliedschaft)
(1) Mitglied kann jede wissenschaftlich an der Militärgeschichte interessierte Person werden. Korporative Mitgliedschaften sind möglich.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand vorbehaltlich der endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung.
§ 4 (Ende der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist, durch Ausschluß aus dem ,,Arbeitskreis" oder durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrags erheblich im Rückstand ist.
§ 5 (Beiträge) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Im Jahr zahlen einfache Mitglieder € 25,- studentische Mitglieder € 10,- und korporative Mitglieder € 75,-. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Beiträge sind am 1. März jeden Jahres zahlbar. Nach diesem Termin wird vom Schatzmeister kostenpflichtig gemahnt.
§ 6 (Vorstand)
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister sowie zwei Beisitzern.
(2) Jeder mit Ausnahme der Beisitzer ist einzelvertretungsberechtigt. Die Beisitzer vertreten den Verein nicht.
(3) Dem 1. Vorsitzenden und gegebenenfalls dem 2. Vorsitzenden obliegt die Geschäftsführung des „Arbeitskreises“ mit Unterstützung des Schriftführers und des Schatzmeisters. Zur Geschäftsführung gehören die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung, der von dem ,,Arbeitskreis" veranstalteten Tagungen und anderen wissenschaftlichen Begegnungen. Kassenverfügungen, die die Grenzen einer normalen Geschäftsführung überschreiten, dürfen im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
(4) In den Vorstandssitzungen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(5) Neben dem 1. und dem 2. Vorsitzenden kann sich der Verein eine oder mehrere Personen aus dem Kreis der Mitglieder zu Ehrenvorsitzenden erwählen. Der oder die Ehrenvorsitzende(n) werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt auf unbestimmte Zeit, endet jedoch zugleich mit dem Ende der Mitgliedschaft. Der oder die Ehrenvorsitzende(n) beraten den Vorstand bei seinen Entscheidungen. Zu diesem Zweck nehmen er oder sie an den Vorstandssitzungen teil; sie haben jedoch keine Stimme im Vorstand. Der oder die Ehrenvorsitzende(n) vertreten den Verein nicht.
§ 7 (Amtsdauer des Vorstandes)
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Falle bis zu einer Neuwahl im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
§ 8 (Schriftführer)
Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden bei der Geschäftsführung. Er führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und verwahrt die anfallenden Akten der Geschäftsführung außer den nach § 9 vom Schatzmeister zu verwahrenden Kassenakten. Die Akten sind bei Ablauf dem Nachfolger zu übergeben.
§ 9 (Schatzmeister)
(1) Dem Schatzmeister obliegt die Einziehung der Mitgliedsbeiträge, die Anlage der für längere Zeit ungenützt liegenden Teile des Vermögens im Einvernehmen mit dem Vorstand, die vermögensrechtliche Vertretung des ,,Arbeitskreises“, die Auszahlung von Kassenverfügungen. Er hat darüber zu wachen, daß der Haushalt ausgeglichen und ein Reservefonds erhalten bleibt.
(2) Der Schatzmeister hat über seine Amtsführung Rechnung zu legen und den Kassenbericht zu erstatten. Der Schatzmeister hat die Akten über den Kassenbericht zu verwahren. Der Schatzmeister kann auf seinen Antrag in besonderen Fällen von einem Vorstandsmitglied vertreten werden.
§ 10 (Rechnungsprüfer)
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie haben die vom Schatzmeister vorgelegten Abrechnungen zu prüfen und auf der Mitgliederversammlung über sie zu berichten.
§ 11 (Mitgliederversammlung)
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich mit Frist von zwei Wochen einberufen und geleitet. Anträge, die in der Mitgliederversammlung zur Verhandlung kommen sollen, sind zehn Tage vorher an den Vorsitzenden zu richten. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist endgültig vom Vorstand zu genehmigen.
(2) Die Mitgliederversammlung muß auf Antrag von 10% der Mitglieder einberufen werden. Ihr obliegen die Wahlen des Vorsitzenden, der übrigen Vorstandsmitglieder und gegebenenfalls von Ehrenmitgliedern und -vorsitzenden, die Genehmigung der Rechenschaftsberichte, die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters nach erfolgter Rechnungsprüfung, die Beschlußfassung über Ort und ungefähre Zeit der nächsten Tagung, über die Satzungsänderungen und gegebenenfalls über die Auflösung des „Arbeitskreises“ sowie über sonstige allgemeine Fragen.
(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Für Änderungen der Satzung und des Zwecks des ,,Arbeitskreises“ sowie für dessen Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der auf der Mitgliederversammlung Anwesenden erforderlich.
(4) Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.
(5) Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
§ 12 (Auflösung)
Bei Auflösung des „Arbeitskreises“ oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das noch vorhandene Vermögen des „Arbeitskreises“ an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Forschung oder wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 (Inkrafttreten)
Die Satzung ist am 2. Oktober 2008 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.
